Satzung

Vereinssatzung Bürgernetz Deggendorf e.V.

Datenkommunikation im Alltag

Bürgernetz Deggendorf e.V. , abgekürzt “degnet e.V.”, Sitz Deggendorf

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr | §2 Vereinszweck | §3 Gemeinnützigkeit | §4 Mitglieder | §5 Mitgliedsbeiträge | §6 Organe des Vereins | §7 Vorstand | §8 Zuständigkeit des Vorstands | §9 Sitzung des Vorstands | §10 Kassenführung | §11 Mitgliederversammlung | §12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung | §13 Auflösung | §14 Unwirksamkeit

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Bürgernetz Deggendorf e. V.” , abgekürzt degnet e. V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Deggendorf.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung.
Der Verein wird zu diesem Zweck
a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Bayerische Bürgernetz ( internet – Einwahlknoten ) heranführen,
b) hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,
c) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird für das Kalenderjahr ein Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Bei vorzeitigem Austritt wird der Beitrag nicht rückerstattet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2.stellvertretenden Vorsitzenden (technischer Referent), dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögen,
e) Erstellung des Jahres – und Kassenberichts,
f) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
g) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der regulären Amtszeit kann der verbleibende Vorstand einen kommissarischen Vertreter für den Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
Der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstand sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per eMail oder schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weiter Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschluß übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, schriftliche Bevollmächtigung für ein anderes Mitglied wird ausgeschlossen. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TfK – Technik für Kinder e.V., Edlmairstr. 9, 94469 Deggendorf. Sollte dieser Verein zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existent sein, geht das Vermögen an den Verein der Freunde und Förderer der Fachhochschule Deggendorf e.V., Edlmairstraße 6 + 8, 94469 Deggendorf. Der Empfänger wird die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

§ 14 Unwirksamkeit

Falls Bestimmungen dieser Satzung nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinne am nächsten kommt.

Deggendorf, den 07.12.1995
Die Gründungsmitglieder

Geändert in der Mitgliederversammlung vom 24.04.1998
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 27.11.1998
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 11.05.1999
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 08.12.2016

 

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